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Jun 10

Wie genau müssen die Anzeigen von Tachometer und Kilometerzähler sein?
Das sie mehr oder weniger deutlich „voreilen“- dies ist bekannt. Warum das so ist und welche Abweichungen gesetzlich zulässig sind, das erfahren ihr hier.

Die Technik
Geschwindigkeit und zurückgelegte Wegstrecke ergeben sich zunächst einmal aus der Umdrehungszahl des Autorades auf der Fahrbahn. Die weitere Umsetzung ins Instrument erfolgte bis in die 90-iger Jahre mittels biegsamer Welle („Tachowelle“; mit Abnahme der Drehzahlinformation über den Radantrieb vom Getriebe). Weitgehend durchgesetzt haben sich mittlerweile elektronische Systeme – hier liefern Sensoren an den Laufrädern die Informationen. Die Darstellung der Werte kann sowohl über ein Zeiger-Instrument als auch digital mittels Flüssigkeitskristallen erfolgen.

Faktoren, die die Anzeigegenauigkeit beeinflussen
Die wesentliche Ursache für einen recht großen Spielraum in der Anzeigegenauigkeit ist beim Reifen zu suchen – und der liefert ja, wie erwähnt, durch seine Umdrehung das Ausgangssignal. Produktionstechnisch ist im Reifenbau beim „Abrollumfang“ ein Toleranzbereich von + 1,5% bis – 2,5% vom sog. Nennmaß zulässig. In derselben Größenordnung liegt dann auch die Geschwindigkeitsabweichung am Instrument – je kleiner der Reifenumfang, desto schneller dessen Drehzahl, desto mehr zeigt auch der Tacho an. Der Abrollumfang verändert sich zwangsläufig auch über den Reifenverschleiss:
Eine um 3 mm reduzierte Profiltiefe kann zu 1% Abweichung führen, auch der Reifenluftdruck sowie der „Schlupf“ zwischen Reifen und Fahrbahn können sich messbar auswirken.

Gesetzliche Vorschriften
Trotz der genannten Ungenauigkeitsfaktoren darf nie weniger als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit angezeigt werden (wichtig für die Einhaltung von Tempolimits). Der notwendige Toleranzbereich der Anzeige muss also nach „oben“ verlagert werden, d.h. angezeigt wird grundsätzlich mehr als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit.

Gesetzlich zulässig ist eine Voreilung von 10 % zuzüglich 4 km/h (§57 StVZO). Bei 50 km/h darf die Voreilung also bis zu 9 km/h, bei Tempo 100 bis zu 14 km/h betragen.
Diese recht großzügigen Toleranzwerte sind eine Folge der Angleichung europäischer Bauvorschriften (hier: Richtlinie ECE R-39).
Beim Wegstreckenzähler ist (§ 57 StVZO) die maximal zulässige Abweichung auf 4% beschränkt.

Ablesbarkeit niedriger Geschwindigkeitsbereiche
Mit der Einführung von „Tempo 30“-Zonen und verkehrsberuhigter Bereiche (dort gilt „Schrittgeschwindigkeit“) hat der Begriff „Anzeigegenauigkeit“ eine besondere Bedeutung bekommen. Wie gut sind derart niedrige Werte eigentlich ablesbar?
Im allgemeinen sind bei aktuellen Automodellen die Skalen im unteren Bereich so stark „gespreizt“, dass zumindest die „30“-Markierung deutlich ablesbar ist. Zur „Schrittgeschwindigkeit“ können Zeigerinstrumente, mit wenigen Ausnahmen meist keine deutliche Angabe liefern (nur Digital-Anzeigen sind hier noch auskunftsfähig). Das ist einerseits ein Manko, andererseits müsste ein Autofahrer auch gefühlsmäßig in der Lage sein, die Geschwindigkeit eines Fußgängers einzuschätzen.

written by Infinity


One Response to “Tachometer”

  1. 1. Michael Habermann Says:

    ^Hallo,

    der Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ (auf legalen Verkehrszeichen) ist bereits durch die Rechtsprechung geklärt, es sind maximal 7 km/h . Bei der Polizei (jedenfalls in unserem Bereich (Ostwestfalen) spricht man von derlei Verkehrswegen (verkerhrsberuhigte Zonen, Spiel- oder Fahrrad-Straßen etc.) von „7 km/h-Straßen“.

    M f G

    Michael

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